in ihrer Argumentation nicht zwischen dem freudigen Ereignis der Hochzeit und dem emotional sehr belastenden Ereignis der vorliegenden Prozessführung unterschieden (Berufung Ziff. 2.B.3.2.2). Aus der Aktenlage gehe sodann nicht hervor, dass es der Klägerin im letzten Trimester schlechter als in den beiden vorherigen gegangen sei (Berufung Ziff. 2.B.3.2.3). Die Schwangerschaft habe sodann nur einen Teilaspekt dargestellt. Die Klägerin habe die Angelegenheit aber zuvor auch noch mit dem Beklagten 1 gründlich besprechen müssen.