Inzwischen habe eine Entfremdung stattgefunden. Die Annahme der Vorinstanz, das Verhältnis zwischen den beiden Beklagten sei derart prägend gewesen, dass sich daraus zum Zeitpunkt des Urteils eine Fortdauer der Vaterschaft rechtfertige, sei weit hergeholt und erscheine wenig überzeugend (Berufung Ziff. 2.B.2.2.4). Dass der Beklagte 1 nicht der biologische Vater der Beklagten 2 sei, der biologische Vater indessen bekannt sei, sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Berufung Ziff. 2.B.2.2.5). Im Übrigen habe die Beklagte 2 einen Rechtsanspruch darauf, mit ihrem leiblichen Vater persönlichen Kontakt zu haben.