E. 6.5.5). Insgesamt könne sich die Klägerin somit auf keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 260c Abs. 3 ZGB stützen und die Beklagte 2 habe ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Vaterschaft des Beklagten 1 (angefochtener Entscheid E. 6.5.6), weshalb die Klage abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 6.6).