Zudem sei die Klägerin im ersten Trimester ihrer Schwangerschaft nur eine einzige Woche krankgeschrieben gewesen. Eine Krankheit während des ersten Trimesters der Schwangerschaft habe daher kein Hindernis für die Klageeinreichung dargestellt. Im Übrigen habe die Klägerin während ihrer Schwangerschaft, d.h. am 5. Juli 2019, in einem Zeitpunkt, in dem sie sogar krankgeschrieben gewesen sei, geheiratet. Sie habe auch ihre Arbeitsstelle während der Schwangerschaft gekündigt und eine neue Arbeit gesucht.