3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache finanzielle und ideelle Interessen an der Vaterschaftsanfechtung geltend, weshalb sie aktivlegitimiert sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Es sei sodann nachgewiesen, dass der Beklagte 1 nicht der biologische Vater der Beklagten 2 sei (angefochtener Entscheid E. 5.2). Fraglich sei indessen, ob die Klagefrist nach Art. 260c ZGB eingehalten sei.