2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Auch die Unangemessenheit eines Entscheids kann gerügt werden. Bei Eingriffen in vertretbare Ermessensentscheide auferlegen sich die Rechtsmittelinstanzen jedoch eine gewisse Zurückhaltung, insbesondere wenn die Vorinstanz näher an der Sache ist (REETZ/THEILER, ZPO-Kommentar, a.a.O., Art. 310 N. 36).