vgl. auch BGE 82 II 173 E. 1). Die Klägerin hat ihr Rechtsbegehren in der Berufung daher offensichtlich falsch formuliert. Nach Treu und Glauben ist davon auszugehen, dass sie bei einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nach wie vor an ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 der Replik festhalten will.