Vielmehr will sie weiterhin, dass das Kindesverhältnis zwischen den beiden Beklagten aufgehoben wird. Bei der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung handelt es sich um eine negative Gestaltungs- und nicht um eine Feststellungsklage (BGE 5A_240/2011 E. 1.2; HEGNAUER, Berner Kommentar, Die Entstehung des Kindesverhältnisses [Art. 252–269c ZGB], 4. Aufl. 1984, Art. 260a N. 56). Einem Feststellungsbegehren, wonach der Anerkennende nicht der Vater des Kindes sei, kommt neben dem Gestaltungsbegehren, wonach das Kindesverhältnis aufzuheben sei, keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 5A_240/2011 E. 1.2; vgl. auch BGE 82 II 173 E. 1).