Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie unter Heranziehung der dazu abgegebenen Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2, 137 II 313 E. 1.3, 5A_223/2021 E. 4.2, 5A_28/2021 E. 1.2, 5A_753/2018 E. 3.1; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kom- mentar], 3. Aufl. 2016, Art. 221 N. 38). Aus der Begründung der Berufung geht hervor, dass es der Klägerin in der Sache nicht um die Feststellung geht, dass der Beklagte 1 nicht der Vater der Beklagten 2 sei. Vielmehr will sie weiterhin, dass das Kindesverhältnis zwischen den beiden Beklagten aufgehoben wird.