Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf die Berufung einzutreten. -6- 1.2. Während die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren noch das Rechtsbegehren stellte, die Vaterschaft bzw. das Kindesverhältnis zwischen den beiden Beklagten sei aufzuheben, stellt sie in ihrer Berufung neu und an deren Stelle bloss das Begehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 nicht der Vater der Beklagten 2 sei.