1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), der im vereinfachten Verfahren ergangen ist. Die Klägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Es handelt sich um eine Statusfrage, die nicht vermögensrechtlicher Natur ist (BGE 138 III 537 E. 1.1), sodass die Berufung streitwertunabhängig zulässig ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art.