3. Es sei die vorinstanzliche Prozesskostenverteilung nach Massgabe des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens vor Obergericht neu festzulegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWSt.)." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 beantragte der Beklagte 1 die Gutheissung der Berufung der Klägerin unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten 2. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2022 beantragte die Beklagte 2 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: