2.2. Die mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 07.07.2020 festgesetzte obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird auf die Staatskasse genommen. 3. 3.1. Die Klägerin wird verpflichtet, der Prozessbeiständin der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4'940.75 zu bezahlen. 3.2. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. März 2022 in vollständiger Ausführung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 26. April 2022 unter Berücksichtigung -5-