2.13. Mit Entscheid vom 8. November 2021 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts: " 1. Die Klage gemäss Art. 260a ZGB betreffend Anfechtung der durch B. am tt.mm.jjjj erklärten Anerkennung der Vaterschaft von C. wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 und die Beweisführungskosten (Zeuge) von Fr. 55.40, insgesamt Fr. 4'055.40 werden der Klägerin auferlegt und sind an die Gerichtskasse Bremgarten zu bezahlen.