" 1. Das Kindsverhältnis zwischen dem Beklagten 1 und der Beklagten 2 sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzuheben. 2. Es seien die Akten aus dem Berufungsverfahren (ZVE.2019.52) vor Obergericht des Kantons Aargau beizuziehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWSt.) zu Lasten der Beklagten 2 und unter Mitberücksichtigung der Kostenverlegung im Berufungsverfahren gemäss Dispo.-Ziff. 3 des obergerichtlichen Entscheids vom 7. Juli 2020." -4-