2.5. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 bestellte die Gerichtspräsidentin der Beklagten 2 für das vorliegende Verfahren einen Prozessbeistand gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB und ersuchte das Familiengericht Bremgarten als Kindesschutzbehörde der Gemeinde Q. um Einsetzung einer Beistandsperson. Diese ernannte mit Entscheid ebenfalls vom 26. Oktober 2020 D. als Prozessbeiständin (KEMN.2020.580). 2.6. Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte der Beklagte 2 die kostenfällige Abweisung der Klage. 2.7. Mit Klageantwort vom 18. Januar 2021 stellte der Beklagte 1 folgende Rechtsbegehren: