Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.28 / as (VF.2019.25) Art. 26 Entscheid vom 22. September 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, [...] Beklagter 1 B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Michael Hunziker, Rechtsanwalt, [...] Beklagte 2 C._____, [...] Prozessbeiständin D._____ [...] vertreten durch MLaw Isabella Schibli, Rechtsanwältin, [...] Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung Vaterschaftsanerkennung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am tt.mm.jjjj wurde die Beklagte 2 geboren. Ihre Mutter ist die am tt.mm.jjjj geborene E.. Diese und der Beklagte 1 waren nie verheiratet. Noch vor ihrer Geburt anerkannte der Beklagte 1 die Beklagte 2 am tt.mmm.jjjj vor dem Zivilstandsamt Q., als seine Tochter. Mit Abstammungsabklärung der F. vom tt.mm.jjjj stellte sich heraus, dass der Beklagte 1 nicht der biologi- sche Vater der Beklagten 2 ist. Die Klägerin, die nicht die Mutter der Beklagten 2 ist, und der Beklagte 1 unterhalten seit dem November 2017 eine Beziehung. Im März 2019 erfuhr die Klägerin, dass sie vom Beklagten 1 schwanger war. Am 5. Juli 2019 heirateten die Klägerin und der Beklagte 1. Am tt.mm.jjjj kam das gemein- same Kind der Klägerin und des Beklagten 1 (G.) zur Welt. 2. 2.1. Mit Klage vom 24. September 2019 (Postaufgabe: 25. September 2019; Posteingang: 26. September 2019) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Vaterschaft von B. zu C. ist aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten soll B. bezahlen." 2.2. Mit Verfügung vom 27. September 2019 wurde der Klägerin Frist zur Ver- besserung der Klage angesetzt. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 reichte die Klägerin die verbesserte Klage sowie die mit der Verfügung nachver- langte Anerkennungserklärung ein. 2.3. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 wies die Gerichtspräsidentin die Klage ab. 2.4. In teilweiser Gutheissung der von der Klägerin am 18. November 2019 da- gegen erhobenen Berufung hob das Obergericht des Kantons Aargau den angefochtenen Entscheid vom 21. Oktober 2019 auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Ge- richtspräsidium Bremgarten zurück (Entscheid vom 7. Juli 2020). -3- 2.5. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 bestellte die Gerichtspräsidentin der Beklagten 2 für das vorliegende Verfahren einen Prozessbeistand gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB und ersuchte das Familiengericht Bremgarten als Kin- desschutzbehörde der Gemeinde Q. um Einsetzung einer Beistandsper- son. Diese ernannte mit Entscheid ebenfalls vom 26. Oktober 2020 D. als Prozessbeiständin (KEMN.2020.580). 2.6. Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte der Beklagte 2 die kostenfällige Abweisung der Klage. 2.7. Mit Klageantwort vom 18. Januar 2021 stellte der Beklagte 1 folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 nicht der leibliche Vater der Be- klagten 2 ist. 2. Das Kindsverhältnis zwischen dem Beklagten 1 und der Beklagten 2 sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzuheben. 3. Es sei die Korrektur des Eintrags im Zivilstandsregister anzuordnen. 4. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten seien der Beklagten 2 aufzuerlegen." 2.8. Mit Replik vom 19. März 2021 beantragte die Klägerin: " 1. Das Kindsverhältnis zwischen dem Beklagten 1 und der Beklagten 2 sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzuheben. 2. Es seien die Akten aus dem Berufungsverfahren (ZVE.2019.52) vor Ober- gericht des Kantons Aargau beizuziehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWSt.) zu Las- ten der Beklagten 2 und unter Mitberücksichtigung der Kostenverlegung im Berufungsverfahren gemäss Dispo.-Ziff. 3 des obergerichtlichen Ent- scheids vom 7. Juli 2020." -4- 2.9. Mit Duplik vom 8. April 2021 hielt der Beklagte 1 an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte, es seien die Begehren der Beklagten 2 abzuweisen. 2.10. Mit Duplik vom 15. April 2021 hielt die Beklagte 2 am Antrag auf Klageab- weisung fest. 2.11. Am 19. Oktober 2021 hörte die Gerichtspräsidentin die Beklagte 2 an. 2.12. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. November 2021 vor dem Ge- richtspräsidium Bremgarten wurden die Parteien und die Zeugen E. (Mutter der Beklagten 2), K. (leiblicher Sohn des Beklagten 1) und L. (mutmasslich biologischer Vater der Beklagten 2) befragt. 2.13. Mit Entscheid vom 8. November 2021 erkannte das Bezirksgericht Brem- garten, Präsidium des Familiengerichts: " 1. Die Klage gemäss Art. 260a ZGB betreffend Anfechtung der durch B. am tt.mm.jjjj erklärten Anerkennung der Vaterschaft von C. wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 und die Beweisführungskosten (Zeuge) von Fr. 55.40, insgesamt Fr. 4'055.40 werden der Klägerin auferlegt und sind an die Gerichtskasse Bremgarten zu bezahlen. 2.2. Die mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 07.07.2020 festgesetzte obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird auf die Staatskasse genommen. 3. 3.1. Die Klägerin wird verpflichtet, der Prozessbeiständin der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4'940.75 zu bezahlen. 3.2. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. März 2022 in vollständiger Ausführung zugestell- ten Entscheid erhob die Klägerin am 26. April 2022 unter Berücksichtigung -5- der Gerichtsferien über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) fristgerecht Be- rufung mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten vom 8. November 2021 (VZ.2019.25) aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte 1 nicht der Vater der Beklagten 2 ist. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Brem- garten vom 8. November 2021 (VZ.2019.25) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei die vorinstanzliche Prozesskostenverteilung nach Massgabe des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens vor Obergericht neu festzulegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWSt.)." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 beantragte der Beklagte 1 die Gut- heissung der Berufung der Klägerin unter Kostenfolgen zulasten der Be- klagten 2. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2022 beantragte die Beklagte 2 die Ab- weisung der Berufung unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), der im vereinfachten Verfahren ergangen ist. Die Klägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist dort unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert ist. Es handelt sich um eine Statusfrage, die nicht vermö- gensrechtlicher Natur ist (BGE 138 III 537 E. 1.1), sodass die Berufung streitwertunabhängig zulässig ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Nach- dem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristge- recht geleistet hat, ist auf die Berufung einzutreten. -6- 1.2. Während die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren noch das Rechtsbe- gehren stellte, die Vaterschaft bzw. das Kindesverhältnis zwischen den bei- den Beklagten sei aufzuheben, stellt sie in ihrer Berufung neu und an deren Stelle bloss das Begehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass der Beklagte 1 nicht der Vater der Be- klagten 2 sei. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie unter Heranziehung der dazu abgegebenen Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2, 137 II 313 E. 1.3, 5A_223/2021 E. 4.2, 5A_28/2021 E. 1.2, 5A_753/2018 E. 3.1; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kom- mentar], 3. Aufl. 2016, Art. 221 N. 38). Aus der Begründung der Berufung geht hervor, dass es der Klägerin in der Sache nicht um die Feststellung geht, dass der Beklagte 1 nicht der Vater der Beklagten 2 sei. Vielmehr will sie weiterhin, dass das Kindesverhältnis zwischen den beiden Beklagten aufgehoben wird. Bei der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung han- delt es sich um eine negative Gestaltungs- und nicht um eine Feststellungs- klage (BGE 5A_240/2011 E. 1.2; HEGNAUER, Berner Kommentar, Die Ent- stehung des Kindesverhältnisses [Art. 252–269c ZGB], 4. Aufl. 1984, Art. 260a N. 56). Einem Feststellungsbegehren, wonach der Anerken- nende nicht der Vater des Kindes sei, kommt neben dem Gestaltungsbe- gehren, wonach das Kindesverhältnis aufzuheben sei, keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 5A_240/2011 E. 1.2; vgl. auch BGE 82 II 173 E. 1). Die Klägerin hat ihr Rechtsbegehren in der Berufung daher offensichtlich falsch formuliert. Nach Treu und Glauben ist davon auszugehen, dass sie bei einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nach wie vor an ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 der Replik festhalten will. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Auch die Unangemessenheit eines Entscheids kann gerügt werden. Bei Eingriffen in vertretbare Ermessensentscheide auferlegen sich die Rechtsmittelinstanzen jedoch eine gewisse Zurückhal- tung, insbesondere wenn die Vorinstanz näher an der Sache ist (REETZ/THEILER, ZPO-Kommentar, a.a.O., Art. 310 N. 36). 2.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N. 36). Es ist anzugeben, inwiefern -7- der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Beru- fung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Be- zeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf wel- che sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grund- sätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschrän- ken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Bean- standungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz ge- bunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abwei- chenden Begründung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1). 2.3. In Kinderbelangen gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). In diesem Fall sind Noven bis zur Urteils- beratung zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6, 5A_790/2016 E. 3.1). 2.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache finanzielle und ideelle Interessen an der Vaterschaftsanfechtung geltend, weshalb sie aktivlegitimiert sei (an- gefochtener Entscheid E. 4.2). Es sei sodann nachgewiesen, dass der Be- klagte 1 nicht der biologische Vater der Beklagten 2 sei (angefochtener Entscheid E. 5.2). Fraglich sei indessen, ob die Klagefrist nach Art. 260c ZGB eingehalten sei. Ob die Klägerin erst im Rahmen einer höheren Un- terhaltsforderung von E. gegenüber dem Beklagten 1 im Februar 2019 von der Nichtvaterschaft des Beklagten 1 erfahren habe oder bereits im No- vember 2018, wie der leibliche Sohn des Beklagten 1, K., anlässlich seiner Zeugenbefragung ausgesagt habe, könne offengelassen werden. In beiden Fällen wäre die einjährige, relative Verwirkungsfrist nämlich noch nicht ab- gelaufen (angefochtener Entscheid E. 6.2). Demgegenüber sei die fünfjäh- rige, absolute Verwirkungsfrist fünf Jahre nach der Geburt der Beklagten 2, -8- d.h. am tt.mm.jjjj, abgelaufen. Mit ihrer Klage vom 24. September 2019 (Da- tum Postaufgabe: 25. September 2019) habe die Klägerin diese absolute Verwirkungsfrist verpasst. Die Verwirkungsfrist könne beim Vorliegen wich- tiger Gründe wiederhergestellt werden. Dies erfordere eine Interessenab- wägung zwischen dem Interesse der Beklagten 2 an der Fortdauer der Va- terschaft einerseits und dem Interesse der Klägerin an der Aufhebung der Vaterschaft anderseits (angefochtener Entscheid E. 6.3 f.). Da das bisher gelebte Vater-Tochter-Verhältnis zwischen den beiden Be- klagten zumindest für die Beklagte 2 derart prägend gewesen sei, dass sie den Beklagten 1 als ihren Vater betrachte, ihn gerne wiedersehen und mit ihm Zeit verbringen wolle, liege die Fortdauer der Vaterschaft des Beklag- ten 1 deutlich im Interesse der Beklagten 2 (angefochtener Entscheid E. 6.5.2). Was das Interesse der Klägerin anbelangt, erwog die Vorinstanz, ihr könne nicht gefolgt werden, dass in der schwierigen Schwangerschaft ein wichtiger Grund für das Verpassen der absoluten Verwirkungsfrist liege. Denn einerseits habe die Schwangerschaft im März 2019 begonnen. Die Klägerin habe aber bereits Mitte Februar 2019 erfahren, dass der Be- klagte 1 nicht der biologische Vater der Beklagten 2 sei. Zudem sei die Klä- gerin erstmals Mitte April 2019 krankgeschrieben gewesen. Bis dahin habe sie zwei Monate Zeit für die Einreichung der Klage gehabt. Es sei nicht erklärbar, dass die Klägerin in dieser Zeit keine rechtlichen Schritte ange- stellt habe, zumal ihr offenbar viel an der Klärung der Sachlage gelegen habe. Zudem sei die Klägerin im ersten Trimester ihrer Schwangerschaft nur eine einzige Woche krankgeschrieben gewesen. Eine Krankheit wäh- rend des ersten Trimesters der Schwangerschaft habe daher kein Hinder- nis für die Klageeinreichung dargestellt. Im Übrigen habe die Klägerin wäh- rend ihrer Schwangerschaft, d.h. am 5. Juli 2019, in einem Zeitpunkt, in dem sie sogar krankgeschrieben gewesen sei, geheiratet. Sie habe auch ihre Arbeitsstelle während der Schwangerschaft gekündigt und eine neue Arbeit gesucht. Beides seien Handlungen, die hinsichtlich des Aufwands und der emotionalen Belastung bzw. Intensität nicht zu unterschätzen seien, weshalb nicht erkennbar sei, wieso es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, zumindest einen Anwalt mit der fristgerechten Einreichung der Anfechtungsklage zu beauftragen. Letztlich habe die Klägerin ihre Klage aber am 25. September 2019 der Post übergeben, mithin im dritten und dem mit am meisten Problemen behafteten Trimester ihrer Schwan- gerschaft. Dies widerspreche dem Argument der Klägerin, wonach es ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft und aufgrund ihrer Krankschreibung nicht möglich gewesen sei, die Anfechtungsklage früher einzureichen. Folglich vermöge die Schwangerschaft der Klägerin die verspätete Klageeinrei- chung nicht zu entschuldigen. Zwar handle es sich auch bei den finanziel- len und ideellen Interessen der Klägerin (Belastung ihrer Ehe zum Beklag- ten 1) um legitime Interessen an der Anfechtung der Vaterschaft. Diese wögen jedoch nicht mehr als die Interessen der Beklagten 2 an der Auf- rechterhaltung der bestehenden Vaterschaft (angefochtener Entscheid -9- E. 6.5.5). Insgesamt könne sich die Klägerin somit auf keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 260c Abs. 3 ZGB stützen und die Beklagte 2 habe ein be- gründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Vaterschaft des Beklag- ten 1 (angefochtener Entscheid E. 6.5.6), weshalb die Klage abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 6.6). 3.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, nicht der Beklagte 1, sondern L. sei der biologische Vater der Beklagten 2 (Berufung Ziff. 2.B.1.2). Die vo- rinstanzliche Interessenabwägung sei daher von der falschen Annahme ausgegangen, dass die Beklagte 2 ohne Vater dastehen würde, wenn die Vaterschaft zum Beklagten 1 aufgehoben würde. Es sei vorliegend jedoch dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft den tatsächlichen Umständen ange- passt würde. D.h. es gehe darum, abzuklären, ob die Richtigstellung der Vaterschaft im Interesse der Beklagten 2 liege. Es treffe zwar zu, dass die Vater-Tochter-Beziehung zumindest zeitweise effektiv gelebt worden sei. Seit drei Jahren bestünde zwischen den beiden Beklagten jedoch kein Kon- takt mehr. Der Beklagte 1 wolle daran auch in der Zukunft nichts ändern (Berufung Ziff. 2.B.2.2.2). Es sei für die psychologische Entwicklung der Beklagten 2 wichtig, dass sie eine solide, der Wahrheit entsprechende Va- ter-Tochter-Beziehung aufbauen könne, die sie später nicht zu relativieren und hinterfragen brauche. Die Vorinstanz habe aber nur das momentane Befinden der Beklagten 2 geprüft (Berufung Ziff. 2.B.2.2.3). Inzwischen habe eine Entfremdung stattgefunden. Die Annahme der Vorinstanz, das Verhältnis zwischen den beiden Beklagten sei derart prägend gewesen, dass sich daraus zum Zeitpunkt des Urteils eine Fortdauer der Vaterschaft rechtfertige, sei weit hergeholt und erscheine wenig überzeugend (Beru- fung Ziff. 2.B.2.2.4). Dass der Beklagte 1 nicht der biologische Vater der Beklagten 2 sei, der biologische Vater indessen bekannt sei, sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Berufung Ziff. 2.B.2.2.5). Im Üb- rigen habe die Beklagte 2 einen Rechtsanspruch darauf, mit ihrem leibli- chen Vater persönlichen Kontakt zu haben. Einer allfälligen Weigerung desselben könne mit Mahnungen und Weisungen entgegnet werden (Be- rufung Ziff. 2.B.2.3). Dem Argument der Vorinstanz, wonach die Klägerin ihre Klage bereits vor ihrer Eheschliessung mit dem Beklagten 1 hätte einreichen können, sei ent- gegenzuhalten, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Ab dem 5. Juli 2019 (Hochzeit) bis zur Geburt sei die Klägerin sodann krankgeschrieben gewesen. Aufgrund der schwierigen Schwanger- schaft sei es gut nachvollziehbar, wenn die Klägerin geltend mache, sie habe damals einfach keine Kraft mehr gehabt, den Gerichtsweg zu be- schreiten (Berufung Ziff. 2.B.3.2.1). Im Übrigen bedeute die Tatsache der Eheschliessung nicht, dass es der Klägerin nicht so schlecht habe gehen können, dass sie sich nicht zusätzlich auch noch um die fragliche Rechts- angelegenheit habe kümmern können. Insbesondere habe die Vorinstanz - 10 - in ihrer Argumentation nicht zwischen dem freudigen Ereignis der Hochzeit und dem emotional sehr belastenden Ereignis der vorliegenden Prozess- führung unterschieden (Berufung Ziff. 2.B.3.2.2). Aus der Aktenlage gehe sodann nicht hervor, dass es der Klägerin im letzten Trimester schlechter als in den beiden vorherigen gegangen sei (Berufung Ziff. 2.B.3.2.3). Die Schwangerschaft habe sodann nur einen Teilaspekt dargestellt. Die Kläge- rin habe die Angelegenheit aber zuvor auch noch mit dem Beklagten 1 gründlich besprechen müssen. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin den Rechtsweg nicht bestritten hätte, ohne dies vorher mit ihrem Ehegatten besprochen und dessen Zustimmung erhalten zu haben. Ebenso sei nach- vollziehbar, dass die Klägerin den Beklagten 1 nicht gleich nach der Heirat darauf habe ansprechen wollen. Im Anschluss habe sich die Klägerin trotz Schwangerschaft bemüht, mit Eingabe vom 26. September 2019 die Vater- beziehung zwischen den beiden Beklagten aufzuheben (Berufung Ziff. 2.B.3.2.4). Vom 5. Juli 2019 (Beginn der Aktivlegitimation) bis zum tt.mm.jjjj (Ablauf der fünfjährigen absoluten Klagefrist) sei die Klägerin daher aus nachvollziehbaren Gründen verhindert gewesen, den Rechtsweg zu be- schreiten (schwierige Schwangerschaft, Absprache mit dem Beklagten 1, keine leichte Entscheidung, da von vielen widersprüchlichen Emotionen ge- prägt). Es sei daher falsch, wenn die Vorinstanz annehme, die Klägerin habe sieben Monate mit der Klageeinreichung zugewartet (Berufung Ziff. 2.B.3.3). In Anbetracht dessen seien die Voraussetzungen für die Wieder- herstellung der nur knapp verpassten fünfjährigen, absoluten Klagefrist als erfüllt zu betrachten. Die Vorinstanz messe der absoluten Frist eine zu grosse Bedeutung zu, was sich auch aus den gesetzgeberischen Bestre- bungen zur Flexibilisierung der Frist zur Aufhebung des Kindesverhältnis- ses ergebe (Berufung Ziff. 2.B.3.3.1). 3.3. Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB). Die Anerkennung erfolgt durch Erklä- rung vor dem Zivilstandsbeamten, durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden (Art. 260a Abs. 1 ZGB). Die Anfechtungsklage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen (Art. 260a Abs. 3 ZGB). Der Kläger hat zu beweisen, dass der An- erkennende nicht der Vater des Kindes ist (Art. 260b Abs. 1 ZGB). Dieser Beweis wird mit einem erbbiologischen Gutachten geführt (HEGNAUER, a.a.O., Art. 260b N. 33). Gelingt er, ist die Klage des Anfechtenden – ohne irgendwelche zusätzliche Interessenabwägung – gutzuheissen (Art. 260b ZGB). - 11 - Die Anfechtungsklage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Klä- ger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor dem Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung (Art. 260c Abs. 1 ZGB). Bei dieser Frist handelt es sich – wie bei derjenigen von Art. 256c ZGB – um eine Verwir- kungsfrist (BGE 5A_741/2021 E. 5.1, HEGNAUER, a.a.O., Art. 256c N. 37). Wird sie verpasst, ist die Anfechtungsklage grundsätzlich abzuweisen (BGE 5C.130/2003 E. 1.2.; HEGNAUER, a.a.O., Art. 256c N. 37), dies mit der Folge, dass der Anerkennende rechtlich gesehen Vater bleibt, obwohl er nicht der biologische Vater des Kindes ist. Diese Rechtsfolge dient der Rechtssicherheit im Interesse des Kindes, wonach das Kindesverhältnis zeitlich nicht unbegrenzt in Frage gestellt werden können soll (BGE 132 III 1 E. 2.2, 5A_240/2011 E. 6.5, 5C.130/2003 E. 1.2). Dazu kommt, dass die im Laufe der Zeit entstandene sozial-psychische Beziehung die fehlende biologische Abstammung aufwiegt (HEGNAUER, a.a.O., Art. 256c N. 9). Immerhin wird nach Ablauf der Frist eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 260c Abs. 3 ZGB; vgl. auch Art. 256c Abs. 3 ZGB und Art. 263 Abs. 3 ZGB). Wird die Ver- spätung der Anfechtungsklage mit wichtigen Gründen entschuldigt, ist sie prinzipiell zeitlich unbeschränkt zulässig (BGE 5A_741/2021 E. 5.1, 5C.130/2003 E. 1.2). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, beurteilt der Richter unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit (Ermessensentscheid; Art. 4 ZGB; BGE 91 II 153 E. 1 i.f., 5A_741/2021 E. 5.1, 5A_240/2011 E. 6.2.2). Als wichtige Gründe geltend etwa gravie- rende gesundheitliche Probleme wie ein Herzinfarkt oder eine Bypassope- ration, ein Freiheitsentzug, vorübergehende Urteilsunfähigkeit, das Nicht- vorhandensein von Kommunikationsmitteln, eine falsche Auskunft durch eine sachkundige Person und die psychologische Unfähigkeit, biologische Zusammenhänge zu erkennen (BGE 5A_240/2011 E. 6.2.1; TUOR/SCHNY- DER/SCHMID/JUNGO, ZGB: Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 40 N. 19). Kein wichtiger Grund stellt demgegenüber – was die Klä- gerin auch geltend machte (act. 10) – die fehlende Kenntnis der Rechts- ordnung dar, da dies dem Zweck der absoluten Frist, Rechtssicherheit her- zustellen, zuwiderlaufen würde (BGE 5A_240/2011 E. 6.5; TUOR/SCHNY- DER/SCHMID/JUNGO, a.a.O.). Lag ein wichtiger Grund vor, hat die klagende Partei so schnell wie möglich zu handeln, in der Regel innerhalb des auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Monats bzw. innerhalb von fünf Wochen (BGE 136 III 593 E. 6.1.1, 132 III 1 E. 3.2, 91 II 153 E. 1, 5A_741/2021 E. 5.1, 5A_240/2011 E. 6.2.1, 5A_47/2011 E. 3.3.3; HEGNAUER, a.a.O., Art. 256c N. 59). Die Bestimmungen über die Wieder- herstellung der Klagefristen sind restriktiv zu handhaben, d.h. die Beurtei- lung der wichtigen Gründe hat nach einem strengen Massstab zu erfolgen, da die Fristen im Rahmen der Kindesrechtsrevision (1976/78) von drei Mo- naten seit Kenntnis der Anerkennung und der Nichtvaterschaft grosszügig - 12 - erweitert worden sind und die Anfechtungsklage bei Vorliegen eines wich- tigen Grunds grundsätzlich unbefristet zulässig ist (BGE 132 III 1 E. 2.2, 5A_222/2018 E. 5.1, 5A_240/2011 E. 6.2.2, 5A_47/2011 E. 3.3.2, 5C.130/2003 E. 1.2; vgl. auch HEGNAUER, a.a.O., Art. 256c N. 50; vgl. zur Fristerweiterung BBl 1974 II 41 f., Ziff. 313.12). Die Anfechtung einer Va- terschaftsanerkennung darf nicht leichthin möglich sein (BGE 5A_619/2014 E. 4.4). Um die Klagefrist wiederherzustellen, braucht kein Interesse des Kindes daran nachgewiesen zu sein (BGE 136 III 593 E. 6.2 mit dem Hin- weis, dass sich aus den Bundesgerichtsentscheiden 5C.130/2003 [E. 2] sowie 5C.292/2005 [E. 3.4] nichts anderes ergebe). Immerhin kann dann, wenn nicht bereits die von der klagenden Partei geltend gemachten Gründe eine Wiederherstellung der Klagefrist ermessensweise rechtfertigen, ein allfälliges Interesse des Kindes an der Anfechtung berücksichtigt werden (BGE 136 III 593 E. 6.2, 5A_240/2011 E. 7.1). Ein wichtiger Grund kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn das Interesse der klagenden Partei an der Anfechtung das gegentei- lige Interesse des Kindes eindeutig überwiegt (BGE 5A_240/2011 E. 7.1 i.f., 5C.130/2003 E. 2; HEGNAUER, a.a.O., Art. 260c N. 34 und Art. 256c N. 61). 3.4. 3.4.1. Die Klägerin argumentiert zunächst, sie hätte vom Zeitpunkt an, in dem sie von der Nichtvaterschaft des Beklagten 1 erfahren habe (Mitte Februar 2019) bis zur Hochzeit vom 5. Juli 2019 mangels Aktivlegitimation gar keine Anfechtungsklage einreichen können, weshalb ihr für diese Periode nicht vorgeworfen werden könne, untätig geblieben zu sein (Berufung Ziff. II.B.3.2.1). Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar wird in der Lehre erwähnt, dass die Ehefrau des Anerkennenden i.S.v. Art. 260a Abs. 1 ZGB aktivlegitimiert sei, die Vaterschaftsanerkennung anzufechten (SCHWENZER/COTTIER, Bas- ler Kommentar zum ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 260a N. 6; HEGNAUER, a.a.O., Art. 260a N. 104; SAGER, Die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater durch Anerkennung und seine Aufhebung, 1979, S. 153). Indessen handelt es sich dabei bloss um beispielhafte Aufzählungen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin bereits vor der Hochzeit aktivlegitimiert war, zumal sowohl aktuelle als auch virtuelle Interessen für eine Aktivlegi- timation genügen (HEGNAUER, a.a.O., Art. 260a N. 102). Ein schutzwürdi- ges Interesse der Klägerin im Sinne von Art. 260a Abs. 1 ZGB schon für die Zeit vor ihrer Hochzeit ist zu bejahen. Die Klägerin stand mit dem Be- klagten 1 nicht in einer bloss ungefestigten Beziehung, sondern erwartete von diesem ein Kind; sodann stand die Hochzeit bevor. Ihr muss deshalb schon für die Zeit vor der Hochzeit ein monetäres und emotionales Inte- resse an der Anfechtung der Vaterschaft zugebilligt werden, das mit dem- jenigen einer Ehefrau vergleichbar ist. - 13 - Für die Zeit vor der Hochzeit macht die Klägerin im Berufungsverfahren keinen wichtigen Grund geltend, weshalb sie die Klagefrist verpasst hatte. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich und der Vorinstanz kann beigepflichtet werden, wenn sie erwog, der Klägerin wäre es durchaus zumutbar gewe- sen, zumindest einen Rechtsanwalt mit der Einreichung einer entsprechen- den Klage zu beauftragen, nachdem sie Mitte Februar 2019 von der Nicht- vaterschaft erfahren habe und bis zum 5. Juli 2019 nachweislich nur eine Woche arbeitsunfähig gewesen sei. 3.4.2. Die Klägerin kann aber auch für die Zeit nach der Hochzeit vom 5. Juli 2019 keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 260c Abs. 3 ZGB dartun: Soweit die Klä- gerin geltend machen will, ab der Hochzeit (5. Juli 2019) bis zur Geburt von Sohn G. (19. November 2019) nachweislich krankgeschrieben gewesen zu sein (Berufung Rz. 3.2.1 i.f.), so trifft dies nicht zu: Die Vorinstanz stellte gestützt auf die von der Klägerin als Beilagen zur Eingabe der Klägerin vom 20. August 2021 eingereichten ärztlichen Atteste zu Recht fest, dass die Klägerin nach der Hochzeit vom 16. Juli 2019 bis zum 19. Juli 2019 (d.h. vier Tage) und dann wieder vom 6. August 2019 bis zur Geburt arbeitsun- fähig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 6.5.5). Zudem bedeutet Ar- beitsunfähigkeit nicht, dass die betroffene Person in der entsprechenden Zeit keine Privatangelegenheiten mehr erledigen könnte. Vielmehr ist aus einer nicht weiter spezifizierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bloss ab- zuleiten, dass die betroffene Person im entsprechenden Umfang keiner Ar- beit mehr nachgehen soll. Die Einreichung einer Anfechtungsklage i.S.v. Art. 260 ff. ZGB stellt keine Arbeit und auch keine schwere körperliche Tä- tigkeit dar, sodass aus den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen auch nicht abgeleitet werden kann, dass es der Klägerin aus gesundheitli- chen Gründen nicht möglich gewesen wäre, die entsprechende Klage frist- gerecht einzureichen. Die Klägerin bewies selber das Gegenteil, indem sie die Klage vom 24. September 2019 in einem Zeitpunkt einreichte, indem sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war, sich das erwartete Kind be- reits in Schädellage befand und sie liegen musste (Protokoll der Hauptver- handlung vom 8. November 2021 S. 19 [act. 182]), wie die Vorinstanz kor- rekt feststellte (angefochtener Entscheid E. 6.5.5). Im Übrigen umfasste die Klage bloss zwei Seiten, wovon die erste Seite ein Deckblatt darstellt und die zweite Seite zur Hälfte aus zwei einfachen Absätzen zum Tatsächlichen und zur anderen Hälfte aus den Anträgen, der Unterschrift und dem Be- weismittelverzeichnis besteht. Dieses Schreiben konnte ohne viel Mühe und, wie es die Klägerin eben tat, auch während einer offenbar nicht un- problematischen Schwangerschaft und während einer entsprechenden Ar- beitsunfähigkeitsphase ausgearbeitet werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrer Klage selber aus- führt, sie und der Beklagte 1 hätten, nachdem er ihr die Nichtvaterschaft - 14 - gestanden habe, zusammen ("wir") umgehend einen Anwalt kontaktiert und eine Besprechung vereinbart (act. 2). Damit widerlegt die Klägerin ihre Aus- führungen in der Berufung, wonach sie die Angelegenheit zunächst mit dem Beklagten 1 gründlich habe besprechen müssen, es sich dabei um ein Tabuthema gehandelt habe, dass der Beklagte 1 darauf nicht leicht anzu- sprechen gewesen sei, die Klägerin den Beklagten 1 nicht gleich nach der Hochzeit damit habe konfrontieren und bedrängen wollen und alle diese Umstände einen wichtigen Grund für das Verpassen der Klagefrist darstel- len würden (Berufung Ziff. 2.B.3.2.4). Denn offenbar war es sowohl der Klä- gerin als auch dem Beklagten 1 möglich, kurz nachdem sie Mitte Februar 2019 über die Nichtvaterschaft gesprochen haben ("umgehend"), den ers- ten Schritt zu gehen und sich rechtlich beraten zu lassen. Daraus folgt, dass es der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt möglich war, sich mit der The- matik der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung auseinanderzusetzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin gar nicht behauptet, wann – wenn nicht bereits vor der Terminvereinbarung mit und der Beratung durch einen An- walt – sie mit dem Beklagten 1 über die Anfechtung der Vaterschaftsaner- kennung gründlich gesprochen haben will, der entsprechende Hinderungs- grund demnach weggefallen wäre und sie danach innerhalb von fünf Wo- chen ihre Klage einreichte. Es sind daher nicht nur im Zeitraum von Mitte Februar 2019 bis zur Hoch- zeit, sondern auch im Zeitraum von der Hochzeit bis zur tatsächlichen Ein- reichung der Klage keine wichtigen Gründe auszumachen, welche das Ver- passen der Klagefrist rechtfertigen. Mithin standen der Klägerin sieben Mo- nate für die Klageeinreichung zur Verfügung. Bei einer solchen Zeitspanne vermag auch der Umstand, dass die absolute Frist nur um circa drei Wo- chen verpasst wurde (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstands HEGNAUER, a.a.O., Art. 256c N. 60), eine Wiederherstellung nicht zu recht- fertigen. Damit wurde der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist von der Vorinstanz keine falsche Bedeutung zugemessen. Solches ergibt sich auch nicht aus einem Bericht und Empfehlungen einer Expertengruppe (vgl. Be- rufung Ziff. 2.B.3.3.1), da dieser nur aufzeigt, wie das geltende Recht ab- geändert werden soll und nicht, wie das geltende Recht anzuwenden ist, und auch nicht dazu führen kann, dass das geltende Recht vor einer Abän- derung bereits anders anzuwenden wäre. Die Klägerin macht ferner geltend, die Rechtssicherheit, welche mit der ab- soluten Verwirkungsfrist erreicht werden soll, diene nicht dazu, einen Schuldner nicht mehr belangen zu können, sondern – wenn immer möglich – das rechtliche Vaterverhältnis mit den biologischen Gegebenheiten in Einklang zu bringen (Berufung Ziff. 2.B.3.3.1). Dem kann nicht gefolgt wer- den: Wollte der Gesetzgeber das rechtliche Vaterverhältnis möglichst mit dem biologischen übereinbringen, so hätte er gerade keine Verwirkungs- fristen festgelegt. Vielmehr dient die Klagefrist dem Bedürfnis, das Kindes- - 15 - verhältnis nicht unbegrenzt in Frage stellen zu können und trägt damit ge- rade dem Umstand Rechnung, dass auch bloss rechtliche Kindesverhält- nisse ohne biologische Verwandtschaft schützenswert sind. Nach dem Gesagten sind seitens der Klägerin keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 260c Abs. 3 ZGB auszumachen, die eine Fristwiederherstellung erlauben würden. 3.4.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Beklagte 2 an der Anfechtung der Vaterschafts- anerkennung des Beklagten 1 ein Interesse hat. Die Prozessbeiständin der Beklagten 2 beantragt jedenfalls, es sei die Berufung abzuweisen bzw. die Anfechtungsklage sei abzuweisen, und die Klägerin macht auch nicht gel- tend, die Vorinstanz hätte die Ansichten und Wünsche der Beklagten 2, wonach sie den Beklagten 1 als ihren Vater betrachte und sie diesen wie- dersehen möchte, falsch festgestellt. Die Klägerin macht jedoch geltend, die Richtigstellung der Vaterschaft liege klar im Interesse der Beklagten 2, was vorab bedinge, das zurzeit beste- hende Kindesverhältnis zum Beklagten 1 aufzuheben (Berufung Ziff. 2.B.2.3). Ob ein Interesse der Beklagten 2 an der Anfechtung der Va- terschaftsanerkennung bestehe, sei sodann nicht vergangenheitsbezogen, sondern zukunftsgerichtet zu prüfen (Berufung Ziff. 2.B.2.2.2). Dabei sei zu berücksichtigen, dass i) der Beklagte 1 nicht mehr bereit sei, für die Be- klagte 2 den Vater zu spielen, jetzt wo der biologische Vater bekannt sei (Berufung Ziff. 2.B.2.2.2), ii) das Verhältnis zwischen den beiden Beklagten mittlerweile entfremdet sei (Berufung Ziff. 2.B.2.2.4), iii) es für die psycho- logische Entwicklung der Beklagten 2 nicht förderlich sei, wenn sie erst im Alter von zehn Jahren erfahren sollte, wer wirklich ihr Vater sei (Berufung Ziff. 2.B.2.2.3) und iv) der biologische Vater der Beklagten 2 bekannt sei und dieser hinsichtlich seiner Aufgaben (persönlicher Verkehr, Unterhalts- zahlungen) auch in die Pflicht genommen werden könne (Berufung Ziff. 2.B.2.2.5 und Ziff. 2.B.2.3). Damit vermengt die Klägerin die biologische und die rechtliche Vaterschaft. Was die väterlichen Pflichten (persönlicher Verkehr, Unterhaltszahlungen) anbelangt, so spielt die biologische Vaterschaft nach dem Konzept des schweizerischen Rechts keine entscheidende Rolle. Die väterlichen Pflich- ten obliegen einzig derjenigen Person, zu der ein Kindesverhältnis besteht, d.h. unter anderem zum rechtlichen Vater, vorliegend dem Beklagten 1. Wenn die Klägerin daher ausführt, der biologische Vater könne – wohl nach einer erfolgreichen Vaterschaftsklage – dazu gezwungen werden, mit der Beklagten 2 persönlich zu verkehren und Unterhaltszahlungen zu leis- ten, so trifft dies, solange das Kindesverhältnis zwischen den beiden Be- klagten nicht aufgehoben wurde, nur auf den Beklagten 1 zu. Es stellt daher - 16 - kein Argument für ein Interesse der Beklagten 2 an der Anfechtung der Va- terschaftsanerkennung dar, dass der Beklagte 1 derzeit keinen persönli- chen Verkehr mit der Beklagten 2 unterhält und der biologische Vater nach einer erfolgreichen Vaterschaftsklage zur Ausübung des persönlichen Ver- kehrs gezwungen werden könnte. Dasselbe gilt für den Unterhalt, welchen der Beklagte 1 grundsätzlich solange schuldet, wie das Kindesverhältnis zwischen ihm und der Beklagten 2 nicht aufgelöst ist. Dass sich die beiden Beklagten mittlerweile entfremdet hätten, stellt ebenfalls kein Argument für ein Interesse der Beklagten 2 an der Anfechtung der Vaterschaftsanerken- nung dar, denn zu ihrem mutmasslich biologischen Vater, L., unterhält die Beklagte 2 überhaupt kein Verhältnis. Sie kennt diesen gar nicht (Beru- fungsantwort der Beklagten 2 Rz. 17). Demgegenüber können die beiden Beklagten auf einer gemeinsamen Vergangenheit aufbauen, die, auch wenn sie von der Klägerin und dem Beklagten 1 als kalt bezeichnet wird (Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. November 2021 S. 19 und 22 f. [act. 182 und 185 f.]), zumindest unproblematisch war (Protokoll der Haupt- verhandlung vom 8. November 2021 S. 4, 6 f. und 10 [act. 167, 169 f. und 173]; angefochtener Entscheid E. 6.5.2). Was sodann die Kenntnisnahme der Beklagten 2 von ihrem biologischen Vater anbelangt, so ändert das Kindesverhältnis zwischen den beiden Beklagten nichts am Umstand, dass die Beklagte 2 von ihrem biologischen Vater Kenntnis erlangen kann. Zwi- schen den Klagen über die rechtliche Vaterschaft und dem Anspruch auf Kenntnis der genetischen Abstammung ist zu unterscheiden (BGE 5A_619/2014 E. 4.4). Letztlich will die Klägerin vorbringen, es liege im Interesse der Beklagten 2, nicht mit ihrer bisherigen Vaterfigur, dem Beklagten 1, sondern mit ihrem biologischen Vater ein Kindesverhältnis zu unterhalten. Sie konfrontiert also die rechtliche Vaterschaft mit der biologischen. Dem ist entgegenzu- halten, dass der Gesetzgeber gerade diesen Umstand (Grund der Vater- schaft) nicht als entscheidend erachtet. Vielmehr ist die genetische Ab- stammung nicht die einzige Rechtfertigung für ein Kindesverhältnis. Mit den Befristungen der Klagemöglichkeiten, den Vermutungen und den Ein- schränkungen der Klagelegitimation für die Anfechtung der Vaterschaft hat der Gesetzgeber bewusst eine Abwägung zwischen der genetischen und der psycho-sozialen Elternschaft vorgenommen. Diese Klageeinschrän- kung widerspricht auch keinen verfassungs- oder konventionsrechtlichen Vorgaben. Weil es nicht nur eine genetische, sondern auch eine sozial- psychologische Elternschaft gibt, rechtfertigt es sich sehr wohl, dass ein Kindesverhältnis bestehen bleibt, auch wenn feststeht, dass der rechtliche Vater nicht der genetische ist (BGE 5A_619/2014 E. 4.4). Der – auch klä- gerischen – Ansicht, es sei, wenn immer möglich, die biologische und recht- liche Vaterschaft übereinzubringen, erteilte das Bundesgericht bereits im Entscheid 5C.130/2003 eine Absage (E. 2; vgl. auch GEISER, Kind und Recht – von der sozialen zur genetischen Vaterschaft? FamPra 2009 S. 52). Im Übrigen stünde es der Beklagten 2 in jedem Fall zu, und daran - 17 - ändert auch die rechtliche Vaterschaft des Beklagten 1 nichts, zu ihrem biologischen Vater eine Beziehung aufzubauen, wenn sie will. In diesem Fall steht es der Beklagten 2 sodann zu, bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen ihrer Volljährigkeit selber eine Anfechtungsklage anzuheben (Art. 260c Abs. 2 ZGB). Bis heute ist jedoch nicht erkennbar, welches Inte- resse die Beklagte 2 an der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung ha- ben sollte. 3.4.4. Somit steht fest, dass seitens der Klägerin an sich kein wichtiger Grund für eine Fristwiederherstellung vorliegt und auch die Beklagte 2 an der Aufhe- bung des Kindesverhältnisses nicht interessiert ist. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Interessen der Klägerin jene der Beklagten 2 eindeutig über- wiegen und daher ein wichtiger Grund zu bejahen ist (vgl. vorstehende E. 3.3 in fine). Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die finanziellen und ideellen Interessen der Klägerin durchaus legitim seien. Diese würden das Interesse der Be- klagten 2 an der Aufrechterhaltung des bestehenden Kindesverhältnisses jedoch nicht aufwiegen. Die Interessen der Beklagten 2 wögen deutlich mehr als jene der Klägerin (angefochtener Entscheid E. 6.5.5 i.f.). Dem hält die Klägerin entgegen, der Beklagte 1 wolle seine Vaterrolle in Zukunft nicht mehr ausüben, weshalb es auf das bisherige Vater-Tochter-Verhältnis nicht ankomme. Die Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses stelle eine Be- lastung für die Klägerin und den Beklagten 1 dar. Es könne sodann nicht ernsthaft bestritten werden, dass es für die Entwicklung des Kindes wichtig sei, möglichst früh zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei und zu ver- suchen, mit diesem eine authentische Vater-Tochter-Beziehung aufzu- bauen (Berufung Ziff. 2.B.4.1 f.). Damit wiederholt die Klägerin bloss ihre bisher vorgebrachten Argumente, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird. Es wurde bereits dargelegt, dass die Beklagte 2 derzeit kein Interesse an der Aufhe- bung des Kindesverhältnisses zum Beklagten 1 hat. Sodann führen die Klä- gerin und der Beklagte 1 seit dem November 2017 eine Beziehung, in der auch die Beklagte 2 zumindest anfangs eine Rolle einnahm und Platz hatte. Die Klägerin führte in ihrer verbesserten Klage selber und der Beklagte 1 auf Befragung hin aus, sie habe immer ein gutes Verhältnis zur Beklagten 2 gehabt (act. 10; Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. November 2021 S. 23 [act. 186]). Zudem heiratete die Klägerin den Beklagten 1 im Wissen darum, dass dieser nicht der biologische Vater der Beklagten 2 ist und noch bevor sie überhaupt die vorliegende Klage einreichte. Sodann haben so- wohl die Klägerin mit Sohn M. (act. 99) als auch der Beklagte 1 mit Sohn K. Kinder aus früheren Beziehungen. Selbst wenn das Kindesverhältnis zwischen den beiden Beklagten aufgehoben würde, wäre es somit nicht so, dass die Ehe der Klägerin und des Beklagten 1 nicht von ausserehelichen - 18 - Kindesverhältnissen geprägt wäre (Patchworkfamilie). Vor diesem Hinter- grund ist nicht ersichtlich, dass ein im Interesse der Beklagten 2 weiterge- führtes Kindesverhältnis zwischen den beiden Beklagten eine derart grosse emotionale Belastung für die Ehe der Klägerin mit dem Beklagten 1 dar- stellt, wie es von der Klägerin ausgeführt wird. Dementsprechend enthalten auch weder die ursprüngliche (act. 2) noch die verbesserte Klage (act. 10) Ausführungen zur angeblichen, emotionalen Belastung der Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die emotionale Belastung derart hoch wäre. Vielmehr geht aus der ur- sprünglichen Klage (act. 2) hervor, dass es der Klägerin hauptsächlich um finanzielle Interessen geht. Dem stehen jedoch – aber nicht nur – die finan- ziellen Interessen der Beklagten 2 (Unterhalt und Erbschaftsansprüche) entgegen, zumal die Klägerin selber behauptete, der Beklagte 1 verdiene mit monatlich Fr. 7'125.00 (act. 102) wesentlich mehr als der mutmasslich biologische Vater mit Fr. 5'800.00 pro Monat, der damit bereits für zwei Kin- der zu sorgen hat (Berufung Ziff. 2.B.4.2; vgl. auch Protokoll der Hauptver- handlung vom 8. November 2021 S. 16 [act. 179]). Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Klägerin zwar finanzielle und emotionale Interessen an der Auflösung des Kindesverhältnisses zwischen den beiden Beklagten hat. Dem stehen aber die ebenfalls finanziellen und emotionalen Interessen der Beklagten 2 entgegen. Es wurden keine Um- stände dargetan und solche sind auch nicht ersichtlich, wonach die Interes- sen der Klägerin derart stark zu gewichten wären, dass sie das Interesse der Beklagten 2 eindeutig überwiegen würden. Demnach ist auch aus die- sem Grund die Frist für die Anfechtungsklage nicht wiederherzustellen. 4. Da die Klägerin die verspätete Klageeinreichung nicht mit wichtigen Grün- den entschuldigen kann, die Beklagte 2 derzeit kein Interesse an der Auf- hebung des Kindesverhältnisses zum Beklagten 1 hat und die Interessen der Klägerin an der Aufhebung des Kindesverhältnisses zwischen den bei- den Beklagten die Interessen der Beklagten 2 jedenfalls nicht eindeutig überwiegen, ist die Klagefrist der Klägerin nicht wiederherzustellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, wonach ein wichtiger Grund für das Verpassen der fünfjährigen, absoluten Klagefrist zugunsten der Rechtssi- cherheit nur restriktiv anzunehmen ist und sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Ermessensent- scheid Zurückhaltung aufzuerlegen hat, wenn diese, wie vorliegend, näher am Tatgeschehen steht. Demnach hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen und die Berufung ist ebenfalls abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf - 19 - Fr. 2'500.00 festzulegen (§ 7 Abs. 4 VKD). Die Klägerin ist zudem zu ver- pflichten, der Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung zu bezahlen. Die praxisgemässe Grundentschädigung des anwalt- lichen Kindsvertreters beträgt Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT; AGVE 2001 S. 21 ff.). Mit Blick darauf, dass das vorliegende Rechtsmittel- verfahren als leicht unterdurchschnittlich aufwändig zu qualifizieren ist, ist die Grundentschädigung auf Fr. 2'000.00 und die Entschädigung der Ver- tretung des Kindes unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 sowie Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 1'346.25 (= [Fr. 2'000.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] * 1.077) festzusetzen. Da sich der Beklagte 1 den Rechts- begehren der Klägerin anschloss, ist ihm nach Art. 106 f. ZPO keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine zweitinstanzliche Par- teientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'346.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 20 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella