6.2. Die Klägerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. 6.3. [entfällt] 6.4. Die Klägerin hat der Beklagten 2 (Booking.com BV) eine Parteientschädigung von Fr. 4'817.10 zu bezahlen. 2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird abgewiesen. - 16 - 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 verrechnet, sodass die Klägerin der Beklagten Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen hat.