geschuldet, da die Beklagte für die Anwaltskosten in einem Prozess mit ihrer Unternehmertätigkeit voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dispositivziffern 2, 4, 5, 6.2 und 6.4 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. März 2022 aufgehoben und das Dispositiv wie folgt neu gefasst: 1. [unverändert] 2. Die Klage gegen die Beklagte 2 (Booking.com BV) wird abgewiesen. 3. [entfällt] 4. Die Klägerin hat die Kosten für das friedensrichterliche Schlichtungsverfahren selbst zu tragen.