Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung beträgt beim oben erwähnten Streitwert gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT Fr. 4'895.70. Ausgehend davon ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20% für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 25% im Rechtsmittelverfahren, eines Zuschlags von 20% für eine zusätzliche Rechtsschrift sowie pauschalen Auslagen von 3% auf Fr. 3'781.90 festzusetzen (§ 6 Abs. 1 und 2, § 8 und § 13 Abs. 1 AnwT). Eine Mehrwertsteuer ist im Rahmen der Parteientschädigung nicht - 15 -