6.2. Nachdem die Berufung der Beklagten gutzuheissen und die Anschlussberufung der Klägerin abzuweisen ist, unterliegt die Klägerin im Berufungsverfahren vollständig und wird auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 20'304.50 (USD 20'840.00 umgerechnet per Datum der Einreichung der Berufung) ist die obergerichtliche Spruchgebühr auf gerundet Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD). Sie ist mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 zu verrechnen, sodass die Klägerin der Beklagten Fr. 2'500.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO).