Eine Mehrwertsteuer ist im Rahmen der Parteientschädigung nicht geschuldet, da die Beklagte für die Anwaltskosten in einem Prozess mit ihrer Unternehmertätigkeit voll vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. UID CHE-415.972.701). Die Klägerin hat der Beklagten somit Parteikosten von Fr. 4'817.10 zu ersetzen. Die Klägerin hat ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen, womit ihre Anschlussberufung, mit der sie die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung beantragt, abzuweisen ist.