Die übrigen Eingaben sind zufolge fehlender Notwendigkeit nicht zu entschädigen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung dieser Zuschläge und des pauschalen Auslagenersatzes von 3% (§ 13 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von Fr. 9'634.15. Der Rechtsvertreter der Beklagten hat sämtliche Eingaben jeweils im Namen der Beklagten sowie der Booking.com (Schweiz) AG gemacht (vgl. act. 495), weshalb nur die Hälfte der Parteientschädigung auf die Beklagte entfällt. Eine Mehrwertsteuer ist im Rahmen der Parteientschädigung nicht geschuldet, da die Beklagte für die Anwaltskosten in einem Prozess mit ihrer Unternehmertätigkeit voll vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. UID CHE-415.972.701).