6. 6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb ihr die gesamten vorinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das friedensrichterliche Schlichtungsverfahren.