Rangliste der Mietobjekte und Vermieter zu erstellen, ist nicht erkennbar. Die allenfalls fehlende Vornahme einer Bewertung sowie das allenfalls fehlende Erstellen einer Rangliste stellen damit keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten dar. Eine Haftung der Beklagten gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 OR ist folglich auch in diesem Zusammenhang zu verneinen. 5. Insgesamt haftet die Beklagte der Klägerin somit nicht für den Mietzins der Villa L.. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet und die Klage der Klägerin ist abzuweisen.