Damit sei auch die Kontrollpflicht der Beklagten (Abschalten des Angebots nach dem Vorfall, was indes erst für einen nächsten Kunden und Schadenfall relevant erschiene) verletzt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei Einhalten der sorgfältigen Auswahl und Kontrolle des Vermieters und Mietobjekts bereits durch das «Ranking» und jedenfalls die früheren Bewertungen vorgewarnt worden wäre und das Mietobjekt dann nicht gebucht hätte (Klagebegründung Rz. 15.1 f.).