317 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie diese Tatsache nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können, - 12 - weshalb die neue Tatsache im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Klägerin hat somit keinen Kausalzusammenhang zwischen der allfälligen Nichtbekanntgabe des Vermieters und dem geltend gemachten Schaden behauptet, weshalb die Voraussetzungen für eine Haftung gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 OR nicht erfüllt sind.