4.3.2. Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar bereits behauptet, die Beklagte habe ihr keine bzw. nur eine nutzlose Kontaktangabe des Vermieters mitgeteilt (Klagebegründung Rz. 16; Replik Rz. 5.1 f.). Dass ihr daraus kausal ein Schaden entstanden sein soll, hat sie im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht behauptet. Es handelt sich um eine neue Tatsache, die im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt wird, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wird und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (Art. 317 Abs. 1 ZPO).