Die Klägerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vertragskonformität der Zahlungsvorgänge unerheblich sei. Wenn sie das Bezahlen des Mietzinses bei der Ankunft im unzumutbaren Mietobjekt hätte blockieren können, wäre sie nicht in der Rolle der Klägerin, hätte keinen Rappen bezahlt und wäre somit nicht geschädigt (Berufungsantwort Rz. 8 f.). Damit wiederholt sie lediglich, was sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte (Replik Rz. 4.3 und 5), ohne sich mit dem Argument der Vorinstanz, dass der gesamte Betrag ohnehin bei Ankunft geschuldet gewesen wäre und vertauschte Parteirollen keinen Schaden darstellen würden, auseinanderzusetzen.