4.2.3. Die Berufungsinstanz beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Möchte die vor Vorinstanz obsiegende Berufungsbeklagte allfällige Fehler des vorinstanzlichen Entscheids rügen, unterliegt sie derselben Begründungspflicht wie die Berufungsklägerin.