4.2.2. Die Vorinstanz erwog, Ausführungen zur Vertragskonformität der Zahlungsvorgänge würden sich erübrigen, weil ohnehin kein Zusammenhang zur Unzumutbarkeit der Reise aufgrund der Mängel der Villa ersichtlich sei. Der volle Betrag wäre bei Ankunft der Klägerin am 17. Juli 2018 so oder anders geschuldet gewesen. Hätte die Klägerin erst bei Ankunft zahlen können und dann aufgrund Unzumutbarkeit die Zahlung verweigert, hätte die Veranstalterin für die Bezahlung aktiv werden müssen, was in einem Prozess zu vertauschten Parteirollen geführt hätte. Vertauschte Parteirollen würden jedoch keinen Schaden darstellen (vorinstanzliches Urteil E. 8.3.5.5).