4. 4.1. Die Voraussetzungen der auftragsrechtlichen Haftung sind gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 OR eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Beauftragten, insbesondere eine Verletzung seiner Sorgfaltsund Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR), ein Schaden, ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden. Mit Ausnahme des Verschuldens trägt der Auftraggeber die Behauptungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen (BGE 147 III 463 E. 4.1).