4), woraus ersichtlich ist, dass ihr zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass die Beklagte nicht die Vermieterin der Ferienvilla ist. Dass die Klägerin die Identität des Vermieters im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht kannte, schliesst entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 7.3 S. 25) eine blosse Vermittlung durch die Beklagte nicht aus, denn ein Handeln der Beklagten für denjenigen, den es angeht, ist grundsätzlich zugelassen (BGE 84 II 13 E. 3). Insgesamt ist die Beklagte damit als Vermittlerin zu betrachten. Die Haftung der Vermittlerin richtet sich nach dem Auftragsrecht (BGE 115 II 474 E. 2a).