Die Klägerin behauptete nicht, dass es sich um eine ungewöhnliche Klausel handle, und selbst wenn dem so wäre, wäre die Klausel aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin gesondert darauf aufmerksam gemacht worden ist, von der global erklärten Zustimmung umfasst (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.1.3). Die Klägerin machte auch keine anderen Umstände geltend, aus denen sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte schliessen können, dass die Beklagte in Bezug auf die Miete der Ferienvilla ihre Vertragspartnerin sei (vgl. insbesondere - 10 -