Darauf wurde die Klägerin sogar speziell aufmerksam gemacht, indem im Buchungsprozess vor der Schaltfläche mit dem Text «Buchung abschliessen» neben dem Hinweis auf die AGB auch der Hinweis «Sie buchen direkt bei der Unterkunft […] Villa L. […]» enthalten war (KAB 4). Die Klägerin behauptete nicht, dass es sich um eine ungewöhnliche Klausel handle, und selbst wenn dem so wäre, wäre die Klausel aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin gesondert darauf aufmerksam gemacht worden ist, von der global erklärten Zustimmung umfasst (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.1.3).