Aus den AGB der Beklagten ist damit ersichtlich, dass die Beklagte die auf ihrer Plattform angebotenen Produkte und Services nur vermittelt und nicht selbst anbietet. Der Kunde schliesst durch die Buchung einen Vertrag mit dem Reiseanbieter, worunter gemäss Ziff. 0 Abs. 2 der AGB unter anderem der Unterkunftsanbieter zu verstehen ist. Darauf wurde die Klägerin sogar speziell aufmerksam gemacht, indem im Buchungsprozess vor der Schaltfläche mit dem Text «Buchung abschliessen» neben dem Hinweis auf die AGB auch der Hinweis «Sie buchen direkt bei der Unterkunft […] Villa L. […]» enthalten war (KAB 4).