3.6. Die Beklagte stützt sich in Bezug auf die Frage, ob sie als Vermittlerin des Mietvertrags oder Vermieterin der Ferienvilla anzusehen sei, insbesondere auf Ziff. 1 Abs. 1 ihrer AGB (KAB 1; Klageantwort Rz. 24). Diese lautet wie folgt: 1. Umfang und Art unserer Dienstleistungen