Bestreitung gilt deshalb als unbestritten, dass die AGB auf der Plattform der Beklagten vor der Durchführung der Reservierung jederzeit einsehbar waren und zum Herunterladen zur Verfügung standen und dass die Klägerin, bevor sie die Reservation verbindlich abgeschlossen hat, informiert worden ist, dass sie durch die Bestätigung der Reservation die AGB der Beklagten sowie des Vermieters akzeptiert. Die AGB der Beklagten wurden dadurch zum Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien.