Möglich wäre anhand des Wortlauts der Bestreitung der Klägerin auch, dass sie anerkennt, die AGB vor dem Buchen und dem Vertragsabschluss gekannt, verstanden und akzeptiert zu haben und einzig bestreitet, dass dies «rechtzeitig» und die Übernahme «gültig» gewesen sei, was nicht den Sachverhalt, sondern eine rechtliche Frage betreffen und von der Beklagten ebenfalls keinen Beweis erfordern würde. Insgesamt war für die Beklagte nicht ersichtlich, ob ihre Tatsachenbehauptungen überhaupt bestritten sind und welche Tatsachenbehauptungen sie allenfalls zu beweisen hätte. Mangels rechtsgenüglicher -9-