Letzteres wäre für die Frage des Einbezugs der AGB im Rahmen der Globalübernahme nicht von Bedeutung, womit die Beklagte davon hätte ausgehen können, dass ihre Behauptung unbestritten geblieben ist. Möglich wäre anhand des Wortlauts der Bestreitung der Klägerin auch, dass sie anerkennt, die AGB vor dem Buchen und dem Vertragsabschluss gekannt, verstanden und akzeptiert zu haben und einzig bestreitet, dass dies «rechtzeitig» und die Übernahme «gültig» gewesen sei, was nicht den Sachverhalt, sondern eine rechtliche Frage betreffen und von der Beklagten ebenfalls keinen Beweis erfordern würde.