So könnte damit zum Beispiel gemeint sein, dass die Klägerin die AGB der Beklagten gekannt und verstanden, aber nicht akzeptiert oder gekannt und akzeptiert, aber nicht verstanden hat. Letzteres wäre für die Frage des Einbezugs der AGB im Rahmen der Globalübernahme nicht von Bedeutung, womit die Beklagte davon hätte ausgehen können, dass ihre Behauptung unbestritten geblieben ist.