Aus ihrer Bestreitung wird nicht klar, ob die Klägerin generell den von der Beklagten beschriebenen Buchungsablauf auf deren Website bestreitet oder bestreitet, diesen Buchungsprozess durchlaufen zu haben oder ob sie anerkennt, diesen Buchungsprozess durchlaufen zu haben, aber bestreitet, die AGB «gekannt, verstanden und akzeptiert» zu haben, wobei aus dieser pauschalen Formulierung wiederum verschiedenste Möglichkeiten denkbar sind. So könnte damit zum Beispiel gemeint sein, dass die Klägerin die AGB der Beklagten gekannt und verstanden, aber nicht akzeptiert oder gekannt und akzeptiert, aber nicht verstanden hat.