So sei auch die Klägerin informiert worden. Die Klägerin habe somit ihre AGB spätestens mit dem Abschluss der Buchung gültig übernommen (Klageantwort Rz. 21 f.). Zum Beweis offerierte die Beklagte einen Internetausdruck des Verweises auf die AGB während des Buchungsprozesses (KAB 4) sowie einen Augenschein auf «www.booking.com» unter der Rubrik «AGB». Die Klägerin bestritt, die AGB der Beklagten rechtzeitig vor dem Buchen und dem Vertragsabschluss gekannt, verstanden und akzeptiert zu haben sowie spätestens mit dem Abschluss der Buchung gültig übernommen zu haben (Replik Rz.