Allgemeine Geschäftsbedingungen haben von sich heraus keine Geltung zwischen den Parteien. Sie gelten nur und soweit, als die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent übernommen haben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur dann vom Konsens erfasst sein, wenn die zustimmende Partei bei Vertragsschluss zumindest die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt in einer zumutbaren Weise Kenntnis zu nehmen (BGE 148 III 57 E. 2.1 und 2.1.2). Da die Beklagte sich auf die Geltung ihrer AGB beruft, trägt sie die Beweislast dafür, dass die Klägerin die AGB übernommen hat und diese damit Vertragsbestandteil geworden sind (vgl. Art. 8 ZGB).