ausdrücklich nicht demselben Recht. Aus dem Entscheid ist folglich nicht der Schluss zu ziehen, dass das PauRG analog auf das gewerbsmässige Ferienwohnungsgeschäft anzuwenden ist, sondern, dass die Abgrenzung zwischen Vermittler und Veranstalter bzw. Vermieter bei Gebrauchsüberlassung einer Sache nach vertrauenstheoretischen Gesichtspunkten aus der Sicht des Kunden vorzunehmen ist. Entscheidend ist damit, wen die Klägerin nach den gesamten Umständen in Bezug auf die Miete der Ferienvilla als ihren Vertragspartner ansehen durfte und musste.