Eintritt des Veranstaltungserfolges. Ob das eine oder andere zutreffe, sei aus Sicht des Kunden zu beurteilen (BGE 115 II 474 E. 2a). Den geschuldeten Veranstaltungserfolg beurteilte das Bundesgericht jedoch nicht nach dem – vor Inkrafttreten des PauRG – auf den eigentlichen Reiseveranstaltungsvertrag anwendbaren Werkvertragsrecht, sondern nach Mietrecht, weil der Vertrag einzig die Benützung einer Sache und kein vielfältiges Leistungsbündel wie beim eigentlichen Reiseveranstaltungsvertrag betraf (BGE 115 II 474 E. 2c). Es grenzte damit die Vermietung einer Ferienwohnung klar vom eigentlichen Reiseveranstaltungsvertrag, der heute im PauRG geregelt ist, ab und unterstellte die Verträge