Der zum Reisevertrag entwickelte Grundsatz, den das Bundesgericht in diesem Entscheid auf das gewerbsmässige Ferienwohnungsgeschäft anwendete, betraf die Unterscheidung zwischen Vermittler und Veranstalter bzw. Vermieter. Das Bundesgericht erwog, dass sich die Haftung des gewerbsmässigen Anbieters von Ferienwohnungen – wie beim Reisevertrag – unterschiedlich gestalte, je nachdem ob der Anbieter bloss als Vermittler oder weitergehend als Veranstalter zu betrachten sei. Im ersten Fall habe er nur für die Sorgfalt in der Geschäftsbesorgung nach Massgabe des Auftragsrechtes einzustehen, im zweiten zusätzlich für den -7-