Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 1 PauRG) allerdings nicht geschlossen werden, dass – nachdem die früheren Grundsätze des Reiseveranstaltungsvertrags jetzt im PauRG geregelt sind – bei der Zurverfügungstellung einer Ferienwohnung die Bestimmungen des PauRG analog anwendbar sind. Der zum Reisevertrag entwickelte Grundsatz, den das Bundesgericht in diesem Entscheid auf das gewerbsmässige Ferienwohnungsgeschäft anwendete, betraf die Unterscheidung zwischen Vermittler und Veranstalter bzw. Vermieter.