Es ist unbestritten, dass die Klägerin lediglich die Unterbringung in der Villa L. über die Beklagte gebucht hat (Klagebegründung Rz. 8 und 13; Klageantwort Rz. 77 und 86). Damit liegt nur eine einzelne touristische Dienstleistung vor und es handelt sich nicht um eine Pauschalreise im Sinne des PauRG. Das PauRG findet deshalb keine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt und die Beklagte ist keine Veranstalterin einer Pauschalreise.