Das PauRG ist hingegen nicht anwendbar, wenn der Reisende seine Reise selbst organisiert und dafür die verschiedenen notwendigen Verträge abschliesst. Betrifft der Vertrag nicht den Verkauf einer ganz oder teilweise organisierten Reise, sondern nur die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache, handelt es sich nicht um eine Pauschalreise (BGE 139 III 217 E. 2.1.3 f.).